Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.05.2017 – 3 StR 103/17Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung; Beendigung der Taten bei bevorzugenden Handlungen in Form des Abschlusses und der Durchführung eines Vertrages; tatrichterliches Ermessen bei der Gewinnabschöpfung mittels VerbandsgeldbußeZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/99#abs-1 (1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/99#abs-2 (2) Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.